Sozialgesetzbuch III Arbeitslosenversicherung

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SGB III (Gemeinsame Vorschriften Sozialversicherung) § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit (1)Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf…

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Quelle: https://classic.theaterderzeit.de/buch/theaterrecht/37661/komplett/