Betriebsverfassungsgesetz (Auszug)

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Betriebsverfassungsgesetz (Auszug) Betriebsverfassungsgesetz § 87 Mitbestimmungsrechte (1)Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; 2. Beginn und Ende der…

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Quelle: https://classic.theaterderzeit.de/buch/theaterrecht/37662/komplett/