Urheberrechtsgesetz

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§ 1 Allgemeines Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 39 Änderungen des Werkes (1)Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist. (2)Änderungen…

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Quelle: https://classic.theaterderzeit.de/buch/theaterrecht/37664/komplett/