Statement von Martin Kušej zur Baal-Debatte
Der Intendant des Münchner Residenztheaters äußert sich im Vorfeld zur vorläufig letzten Aufführung des von den Brecht-Erben gestoppten Castorf-Baal beim Berliner Theatertreffen zur Unmöglichkeit einer Inszenierungs-Umarbeitung.
Martin Kušejs Statement vom 17. April:
„Nach dem Vergleich zwischen dem Residenztheater und dem Suhrkamp Verlag, der am 18. Februar 2015 vor dem Landgericht München geschlossen wurde, waren dem Residenztheater noch zwei Aufführungen der ‚Baal‘-Inszenierung von Frank Castorf gestattet. Am 17. Mai 2015 wird diese Inszenierung beim Theatertreffen in Berlin nun zum letzten Mal zu sehen sein.
Das kunstfeindliche Einschreiten der Rechteinhaber gegen Frank Castorfs Inszenierung hat uns gezwungen, in den letzten Wochen gemeinsam mit dem Regisseur intensiv über diverse Möglichkeiten nachzudenken, diese Inszenierung grundlegend zu verändern und damit zu verhindern, dass dieser grandiose Abend nicht mehr gezeigt werden kann. Dabei hat sich für uns bestätigt, was wir immer wussten: Dieser Abend ist formal und inhaltlich eine radikale Interpretation von Brechts Stück. Ohne fundamentale künstlerische Einbußen ist weder die vom Verlag geforderte ‚Werkeinheit‘ wiederherzustellen, noch eine Interpretation des Stücks unter Ausschluss desselben sinnvoll denkbar. Es zeigt sich also, was von Anfang an zu befürchten stand – das im Vergleich zu den von Bertolt Brecht geschriebenen ‚Baal‘-Texten ungleich flüchtigere, fragilere und damit schutzbedürftigere Bühnenkunstwerk hat die Engherzigkeit und den Kleinmut der Erbin und ihrer Vertreter nicht überlebt. Wir müssen feststellen, dass es nicht gelungen ist, Brechts Werk vor seinen Verwaltern zu schützen und einer lebendigen künstlerischen Auseinandersetzung zu erhalten. Der Schaden für den Autor, seinen Text und das Theater könnte größer nicht sein.
Da wir immer wieder gefragt werden – selbstverständlich und juristisch einwandfrei werden die vollen Tantiemen der ‚Baal‘-Vorstellungen von Erbin und Verlag ‚hingenommen‘, wie der vorsitzende Richter im Prozess formulierte.“